ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

WPP GmbH
- nachfolgend Unternehmensberatung genannt -, Stand Januar 2023

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge und Aufträge, die auf dem Gebiet der Unternehmensberatung der Unternehmensberatung übertragen wurden, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Die von der Unternehmensberatung abgeschlossenen Verträge sind Dienstverträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Umfang des Auftrages beinhaltet ausschließlich beratende Tätigkeiten; d. h. eine Auskunftserteilung über wirtschaftliche Sachverhalte und Zusammenhänge. Beratungsleistungen in Rechts- und Steuerfragen werden von der Unternehmensberatung weder zugesagt noch erbracht.

§ 2 Auftragsdurchführung

(1) Gegenstand und Umfang des Auftrages werden durch einen Beratungsvertrag mit dem Auftraggeber festgelegt. Dieser enthält eine Beschreibung der Zielsetzung, des Leistungsgegenstandes der Beratung, die einzuhaltenden Termine, die vereinbarte Vergütung und die Zahlungsmodalitäten. Der Auftrag erstreckt sich nicht auf die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.

(2) Der Auftragsgeber ist verpflichtet, den Unternehmensberater nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen auch ohne besondere Aufforderung rechtzeitig zu Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Unternehmensberaters hat der Auftragsgeber die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte, mündlichen Erklärungen sowie der vorgelegten Unterlagen zu bestätigen.

(3) Der Unternehmensberater kann sich zur Auftragsdurchführung sachverständiger Dritter bedienen, wobei diese durch den Unternehmensberater fortlaufend kontrolliert und betreut werden.

(4) Die Leistungen gelten als erbracht, wenn die im Beratungsvertrag aufgeführten Leistungsgegenstände abgearbeitet sind. Kann der Unternehmensberater einen zugesagten Termin nicht einhalten, so hat er den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Nimmt der Auftragsgeber ihm obliegende Handlungen nicht rechtzeitig vor, ist der Unternehmensberater nach einer vorangehenden Information berechtigt, andere Aufträge vorzuziehen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber den Auftrag nachträglich ändert oder ergänzt.

§ 3 Leistungsänderungen

Die Unternehmensberatung  ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Unternehmensberaters oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Aufschiebung der Termine. Soweit nichts anders vereinbart ist, führt der Unternehmensberater in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Berater eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen werden dem gerecht, wenn sie von beiden Seiten unterzeichnet sind.

§ 4 Schutz des geistigen Eigentums des Unternehmensberaters

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen vom Unternehmensberater gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und Kostenberechnungen, nur für die vertraglichen Zwecke verwendet werden und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmensberaters publiziert werden. Dies betrifft auch die Publizierung gegenüber mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen. Soweit die Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Unternehmensberater Urheber. Der Auftragsgeber erhält in diesen Fällen nur das durch Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

§ 5 Unrichtigkeit und Fehler

(1) Die Unternehmensberatung ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Fehler an ihrer Beratungsleistung zu beseitigen. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Unternehmensberatung unverzüglich nach Kenntnis der Unrichtigkeit / Fehler hierüber schriftlich zu informieren.

(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten und Fehlern, sofern diese von der Unternehmensberatung zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) der Unternehmensberatung.

§ 6 Haftung

(1) Die Unternehmensberatung und ihre Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Sie haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen (siehe auch § 9).

(2) Die Unternehmensberatung haftet für grob und einfach fahrlässig verursachte Schäden beim Beratenen nur bis zu einer Summe in Höhe von 10.000 Euro; gleiches gilt für entsprechende Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Unternehmensberatung. Gegenüber Unternehmern haftet die Unternehmensberatung bei leichter Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.


Hinweis: Aufgrund des Auftragsumfanges (§ 1 dieser AGB) bereitet die Unternehmensberatung lediglich die unternehmerische Entscheidung über Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit vor. Die Entscheidung liegt allein beim Auftraggeber, so dass die Unternehmensberatung nicht für Einbußen bei entsprechenden Investitionen und anderen derartigen unternehmerischen Maßnahmen haftet.


Die Unternehmensberatung führt keine Beratungen nach Rechtsberatungsgesetzt (RBerG) und Steuerberatungsgesetz (StBerG) durch. Hierfür sind die entsprechend zugelassenen Berater zu konsultieren. Hilfeleistungen in Steuersachen nach § 6 Abs. 4 StBerG können übernommen werden.


§ 7 Urheberrecht

(1) Die Unternehmensberatung behält an der gelieferten Leistung das Urheberrecht. Die erstellten Beratungsleistungen sind geistiges Eigentum der Unternehmensberatung, so dass das Nutzungsrecht auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers gilt und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Alle Beteiligten sind nur nach gesonderter schriftlicher Übereinkunft zur Weitergabe urheberrechtlich relevanter Ergebnisse aus den Verträgen an Dritte berechtigt. Publikationen zum Ergebnis der Arbeiten bzw. zu Teilergebnissen sind stets nur gemeinsam vorzunehmen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages von der Unternehmensberatung, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art der Unternehmensberatung an Dritte dessen schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung der Unternehmensberatung dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.

(3) Die Verwendung beruflicher Äußerungen der Unternehmensberatung zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt die Unternehmensberatung zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.

§ 8 Schweigepflicht gegenüber Dritten

(1) Der Unternehmensberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, egal ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsbedingungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber den Unternehmensberater von dessen Schweigepflicht entbindet. Der Unternehmensberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftragsgebers aushändigen.

§ 9 Zusatzberater

(1) Die Unternehmensberatung ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/ freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu vereinbaren zwischen Auftraggeber und den spezialisierten Kollegen. Die Rechnungsstellung erfolgt direkt an den Auftraggeber. Im letzten Fall übernimmt die Unternehmensberatung auch keine Haftung für Arbeiten der o.g. Personen.

§ 10 Terminabsage

(1) Sagt der Auftraggeber vereinbarte Gesprächstermine drei Wochentage vorher oder kurzfristiger ab, so hat die Unternehmensberatung Anspruch auf 70 % des Honorars für die ausgefallene Zeit.


§ 11 Benutzung von Telekommunikationsanlagen und neue Medien

(1) Stellungnahmen gelten als nicht schriftlich, wenn sie auf elektronischem Wege, insbesondere durch Email, übertragen wurden. Aufgrund nicht auszuschließender Fehler bei der elektronischen Übertragung, haftet die Unternehmensberatung nicht für dadurch aufgetretene Schäden. Die Risikosphäre bei elektronischer Übertragung (Internet/Email) liegt beim Auftraggeber, insbesondere muss diesem klar sein, dass die Internetnutzung die Geheimhaltung nicht sichert. Die Benutzung von Telekommunikationsgeräten (Telefon/Fax/Anrufbeantworter) kann eine sichere Übertragung von Informationen an die Unternehmensberatung nicht sicherstellen. Daher gelten solche Dokumente erst als zugegangen, wenn sie schriftlich eingegangen sind. Wichtige und kritische Informationen und Mitteilungen müssen daher auf dem Postweg der Unternehmensberatung zugesandt werden.

§ 12 Kündigung

Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, gelten für die Kündigung des Vertrages die nachfolgenden Bestimmungen:

(1) Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund (gem. § 626 Absatz 2 BGB kann eine Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden), so behält der Unternehmensberater Anspruch auf die volle vereinbarte oder übliche Vergütung abzüglich der infolge der Aufhebung des Vertrages tatsächlich ersparten Aufwendungen; der Unternehmensberater braucht sich nicht anrechnen zu lassen, was er durch eine anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.

(2) Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, der nicht auf vertragswidrigem Verhalten des Unternehmensberaters beruht, so hat der Unternehmensberater Anspruch auf einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung.

(3) Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, der aus vertragswidrigem Verhalten des Unternehmensberaters beruht, so entfällt der Anspruch auf die Teilvergütung, soweit die bisherigen Leistungen für den Auftraggeber infolge der Kündigung kein Interesse haben; für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers gilt § 6.

(4) Kündigt der Unternehmensberater ohne wichtigen Grund, so hat er Anspruch auf einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung, es sei denn, dass seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Auftraggeber ohne Interesse sind. Kündigt der Unternehmensberater zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstandenen Schaden nach Maßgabe des § 6 zu ersetzen.

(5) Kündigt der Unternehmensberater aus einem wichtigen Grunde, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so gilt (Punkt 1) entsprechend. In allen übrigen Fällen einer Kündigung des Unternehmensberaters aus wichtigem Grund gilt (Punkt 4) Satz 1 entsprechend; weitergehende Schadensersatzansprüche des Unternehmensberaters bleiben unberührt. Ein Dauerauftrag mit Pauschalvergütung kann, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.


§ 13 Zurückbehaltungsrecht, Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Unternehmensberater an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftragsgeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.

(2) Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Beratungsvertrag hat der Unternehmensberater auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem und für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Unternehmensberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Unternehmensberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften und Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

(3) Der Unternehmensberater bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf.

§ 14 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftragsgebers

(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist der Unternehmensberater zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat der Berater Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.

§ 15 Vergütung

Der Unternehmensberater hat neben seinen Honorarforderungen sofern nichts anderes vereinbart Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Einzelheiten werden schriftlich in einer Honorarvereinbarung reguliert. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort und ohne Abzüge zahlbar. Ist der Auftraggeber mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist der Unternehmensberater berechtigt, die Arbeit an dem Auftrag einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind. Der Unternehmensberater kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.

§ 16 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt das Recht der Deutschen Bundesrepublik. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Hauptniederlassung des Unternehmens,  Leipzig.